Bevor man Schäden behebt, muss man zwischen Gemeinschaftseigentum und Wohnungseigentum unterschieden. Die rechtliche Grundlage für diese Unterscheidung schafft das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und der jeweilige Wohnunsgeigentumsvertrag.
Zum Gemeinschaftseigentum zählen Gebäudeteile, die gemeinschaftlich genutzt werden, unter anderem: also
- Waschküchen
- Aufzugsanlagen
- Stiegenhäuser und gemeinschaftlichen Grünanlagen
- Fahrrad- und Kinderwagenräume
- das Gebäude an sich (Außenfassade, Dachhaut, tragende Wände, Außenfenster und Türen)
Die diesbezüglichen Instandhaltungspflichten fallen, soferne nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, in aller Regel der Eigentümergemeinschaft zu.
Zum Wohnungseigentum zählen die Teile einer Wohnung, an denen in der Regel auch Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Hierzu zählen unter anderem:
- Innenwände (nicht tragend)
- Wand- und Bodenbeläge
- Zugeordnete technische Ausstattungen
- Innentüren
- Einbauküche
- Sanitäreinrichtung
- Kellerabteil
Die diesbezügliche Instandhaltungspflicht fällt – außer im Fall eines Folgeschadens – dem Wohnungseigentümer zu, wird also nicht von der Eigentümergemeinschaft bzw. Hausverwaltung übernommen. Die Kosten sind vom Wohnungseigentümer selbst zu tragen.