Schadensmeldungen

  • Glühbirne defekt? Wann Sie Ihre Hausverwaltung kontaktieren sollten…

    Schäden sind, ob groß oder klein, ärgerlich. Sie reichen vom defekten Fenster bis hin zum Rohrbruch. Begutachtung und Behebung sollten daher rasch erfolgen. Nicht selten stellen sich Eigentümer jedoch die Frage, ob sie selbst tätig werden oder sich besser an die Hausverwaltung wenden sollten. Nachfolgend bieten wir Ihnen einen Leitfaden zum richtigen Verhalten bei der Behebung eines Schadens.

  • Welche Schäden behebt die Hausverwaltung?

    Die Erhaltungspflicht eines Gebäudes und seiner allgemeinen Teile (Fassade, Stiegenhaus, Leitungen, etc.) zählt zu den Kernaufgaben einer Hausverwaltung. Doch wie verhält es sich mit Schäden direkt in der Wohnung?

    Bei Schäden, die nicht zuordenbar sind oder deren Ursache nicht erkennbar ist, kontaktieren Sie bitte jedenfalls die Hausverwaltung. Dazu zählen ernste Schäden des Hauses sowie Schäden, die für die Bewohner gesundheitsgefährdend sein könnten:

    • Gravierende Rissbildungen
    • Rohrbrüche
    • Schimmelbefall
    • Schäden an technischen Einrichtungen
    • Schäden an der Gebäudehülle
  • Welche Mängel kann (oder soll) ich selbst beheben?

    Ganz generell können sich Bewohner an folgender Faustregel orientieren: Bei (beispielsweise nicht durch Leitungsgebrechen verursachten) Schäden an der Einrichtung und an der sichtbaren Ausstattung im Inneren der Wohnung (insbesondere Wand- und Bodenbeläge, Innentüren und ähnliches) oder auch defekten Leuchtmitteln, Lichtschaltern und Steckdosen obliegt die Erhaltung in der Regel dem Bewohner (erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme von Fachleuten).

  • Gemeinschaftseigentum und Wohnungseigentum

    Bevor man Schäden behebt, muss man zwischen Gemeinschaftseigentum und Wohnungseigentum unterschieden. Die rechtliche Grundlage für diese Unterscheidung schafft das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und der jeweilige Wohnunsgeigentumsvertrag.

    Zum Gemeinschaftseigentum zählen Gebäudeteile, die gemeinschaftlich genutzt werden, unter anderem: also

    • Waschküchen
    • Aufzugsanlagen
    • Stiegenhäuser und gemeinschaftlichen Grünanlagen
    • Fahrrad- und Kinderwagenräume
    • das Gebäude an sich (Außenfassade, Dachhaut, tragende Wände, Außenfenster und Türen)

    Die diesbezüglichen Instandhaltungspflichten fallen, soferne nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, in aller Regel der Eigentümergemeinschaft zu.

    Zum Wohnungseigentum zählen die Teile einer Wohnung, an denen in der Regel auch Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Hierzu zählen unter anderem:

    • Innenwände (nicht tragend)
    • Wand- und Bodenbeläge
    • Zugeordnete technische Ausstattungen
    • Innentüren
    • Einbauküche
    • Sanitäreinrichtung
    • Kellerabteil

    Die diesbezügliche Instandhaltungspflicht fällt – außer im Fall eines Folgeschadens – dem Wohnungseigentümer zu, wird also nicht von der Eigentümergemeinschaft bzw. Hausverwaltung übernommen. Die Kosten sind vom Wohnungseigentümer selbst zu tragen.

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Die sorgfältige Instandhaltung der uns anvertrauten Immobilien liegt uns am Herzen. Unser erfahrenes Team steht Ihnen bei Fragen oder Ihren Anliegen rund um Schäden gerne zur Verfügung.

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